AGB
AGB der Spielraumdesign - Agentur für Gestaltung (Burkhard Mudrick). Stand Februar 2008
Die nachfolgenden Allgemeinen Vertragsgrundlagen gelten für alle an Spielraumdesign erteilten Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.
1. Urheberrecht und Nutzungsrechte
1.1.
Jeder dem Designer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.
1.2.
Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach $ 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
1.3.
Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Designers weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung - auch von Teilen - ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den Designer, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt / AGD übliche Vergütung als vereinbart.
1.4.
Der Designer überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.
1.5.
Der Designer hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Designer zum Schadenersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadenersatz 50% der vereinbarten bzw. nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt / AGD üblichen Vergütung. Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt.
1.6.
Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung.
Sie begründen kein Miturheberrecht.
2. Vergütung für Designleistungen
2.1.
Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage des Tarifvertrages für Design-Leistungen SDSt / AGD, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Die Vergütungen sind Bruttobeträge, die inklusive der aktuellen gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
2.2.
Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und / oder Reinzeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.
2.3.
Werden die Entwürfe später, oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen, genutzt, so ist der Designer berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen.
2.4.
Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die der Designer für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
3. Fälligkeit der Vergütung für Designleistungen
3.1.
Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er vom Designer hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.
3.2.
Bei Zahlungsverzug kann der Designer Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon unberührt.
Alle Preise verstehen sich inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Eine Aufrechnung von Forderungen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
4. Geheimhaltung
Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Auftragserfüllung erlangten Kenntnisse von vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnissen des jeweils anderen Vertragspartners zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Vertragsgegenstände unbefugten Dritten nicht zugänglich zu machen. Mitarbeiter, die Zugang zu den Vertragsgegenständen haben, sind über das Urheberrecht von Spielraumdesign und die Geheimhaltungspflicht zu belehren.
Spielraumdesign verpflichtet seine Mitarbeiter zur Beachtung des Datenschutzrechts.
5. Mitwirkung des Auftraggebers
Der Auftraggeber sorgt für die notwendige Arbeitsumgebung entsprechend den Vorgaben von Spielraumdesign.
Der Auftraggeber unterstützt Spielraumdesign in erforderlichem Umfang bei der Leistungserbringung.
Soweit die Leistungserbringung am Geschäftssitz des Auftraggebers erfolgt, schafft dieser die Voraussetzungen (Arbeitsplatz, Rechnerzeit, Zugang zu Hard- und Software, Telefon u. ä.) für die Leistungserbringung durch Spielraumdesign.
Der Auftraggeber benennt einen Ansprechpartner, von Spielraumdesign für notwendige Informationen zur Verfügung steht und der Entscheidungen trifft oder unverzüglich herbeiführt.
6. Termine
Termine werden jeweils gesondert vereinbart.
Im Fall von Terminverzögerungen, die aus Gründen beruhen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, insbesondere auf mangelnder Mitwirkung gem. ß 5 Abs. 1-4, gelten Liefer- und Leistungszeiten als verlängert und zwar um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung.
Kommt Spielraumdesign in Verzug, hat der Auftraggeber das Recht, nach zweimaliger Nachfristsetzung vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Mahnung und Nachfristsetzung bedürfen der Schriftform. Nachfristsetzungen müssen mindestens 10 Arbeitstage betragen.
7. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
7.1.
Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung werden nach dem Zeitaufwand entsprechend dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD gesondert berechnet.
7.2.
Der Designer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Designer entsprechende Vollmacht zu erteilen.
7.3.
Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Designers abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, den Designer im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
7.4.
Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.
7.5.
Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1.
An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
8.2.
Die Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt zurück zu geben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
8.3.
Die Versendung der Arbeiten und von Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
8.4.
Der Designer ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat der Designer dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des Designers geändert werden.
9. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster
9.1.
Vor Ausführung der Vervielfältigung sind dem Designer Korrekturmuster vorzulegen.
9.2.
Die Produktionsüberwachung durch den Designer erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist der Designer berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Er haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
9.3.
Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber dem Designer 10 bis 20 einwandfreie ungefaltete Belege unentgeltlich. Der Designer ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.
10. Haftung
10.1.
Der Designer verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihm überlassene Vorlagen, Filme, Displays, Layouts etc. sorgfältig zu behandeln. Er haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadenersatz ist ausgeschlossen.
10.2.
Der Designer verpflichtet sich, seine Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüber hinaus haftet er für seine Erfüllungsgehilfen nicht.
10.3.
Sofern der Designer notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen des Designers. Der Designer haftet nur für eigenes Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
10.4.
Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild.
10.5.
Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen und Reinzeichnungen entfällt jede Haftung des Designers.
10.6.
Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten haftet der Designer nicht.
10.7.
Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich beim Designer geltend zumachen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.
Spielraumdesign leistet Schadenersatz auf die jeweils vereinbarte Vergütung, höchstens jedoch auf einen Betrag von Euro 5.000,-.
Die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
Darüber hinaus haftet Spielraumdesign insoweit, als die geltend gemachten Schäden von der Betriebshaftpflichtversicherung gedeckt sind.
11. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
11.1.
Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Designer behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
11.2.
Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann der Designer eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
11.3.
Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller dem Designer übergebenen Vorlagen berechtigt ist.
Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber den Designer von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
12. Internet / Webhosting
12.1.
Wir sind bemüht, alle von uns betreuten oder vermittelten Internetangebote täglich 24 Stunden verfügbar zu halten. Kurzfristige Ausfälle oder Einschränkungen, wie sie durch Wartungsarbeiten, technische Probleme oder internetabhängige Leistungsschwankungen, auf die wir keinen Einfluss haben, auftreten können, gefährden die Vertragserfüllung nicht.
12.2.
Eine Haftung für Datenverluste und damit verbundene Schäden ist ausgeschlossen.
12.3.
Der Vertragspartner erklärt sich damit einverstanden, dass im Rahmen des mit ihm abgeschlossenen Vertrages Daten über seine Person gespeichert, geändert und/oder gelöscht und an Dritte übermittelt werden, soweit nicht durch die Übermittlung offenkundige Interessen des Vertragspartners verletzt werden.
12.4.
Spielraumdesign steht es frei, zur Erbringung der Leistungen im Zuge des technischen Fortschritts auch neuere bzw. andere Technologien, Systeme, Verfahren oder Standards zu verwenden, als zunächst angeboten, insofern dem Kunden hieraus keine Nachteile entstehen.
12.5.
Die Anmeldung einer Domain erfolgt, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, als deutsche "de"- Domain. Die Daten zur Registrierung werden in einem automatisierten Verfahren ohne Gewähr an die DENIC oder an eine andere zuständige Stelle weitergeleitet. Der Kunde kann von einer tatsächlichen Zuteilung erst ausgehen, wenn der Internet-Service unter dem bzw. den gewünschten Namen bereitgestellt wurde. Jegliche Haftung und Gewährleistung für die Zuteilung von bestellten Domainnamen sowie für die zwischenzeitliche Vergabe an eine andere Partei ist ausgeschlossen.
12.6.
Sollte die DENIC e.G. oder sonstige betroffene Vergabestellen ihre Preisstellung oder ihr Abrechnungsmodell für Internet-Adressen ändern, so ist Spielraumdesign berechtigt, die Entgelte gegenüber dem Kunden mit Wirksamwerden der Änderung ohne gesonderte Fristen entsprechend anzupassen.
13. Weisungsrecht
Die Planung der Aufgabenerfüllung wird durch Spielraumdesign festgelegt.
Auch soweit Leistungserbringung am Geschäftssitz des Auftraggebers erfolgt, ist allein Spielraumdesign ihren Mitarbeitern gegenüber weisungsbefugt. Die Mitarbeiter von Spielraumdesign werden nicht in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert.
14. Software
Der Auftraggeber plant den Erwerb von Nutzungsrechten an Softwaresystemen, hat solche erworben oder plant die Realisierung von Informatiklösungen auf individueller Basis. Im Zusammenhang hiermit benötigt der Auftraggeber Unterstützungsleistungen bei der organisatorischen Vorbereitung, der Einführung und der Realisierung der Softwaresysteme bzw. der individuellen Informatiklösungen.
A)
Um der partnerschaftlichen Zusammenarbeit eine rechtliche Basis zu geben, schließen die Parteien den vorliegenden Rahmen-Beratungsvertrag.
Der Auftraggeber ist berechtigt, die im Einzelnen benötigten Dienstleistungen abzurufen. Einzelheiten des jeweiligen Auftrags wie Aufgabenstellung, Dauer etc. unterliegen gesonderter Vereinbarung. Für alle Bestellungen (Einzelverträge) gelten die Bedingungen dieses Rahmenvertrages.
Anderslautende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn Spielraumdesign nicht ausdrücklich widerspricht.
Die Dienstleistungen betreffen nach Wahl des Auftraggebers:
a)
organisatorische und betriebswirtschaftliche Beratung,
b)
Softwareänderungen und / oder -ergänzungen oder Unterstützung hierbei,
c)
Installation der Software und Programmierung notwendiger Schnittstellen oder Unterstützung,
d)
Schulungen der Mitarbeiter des Auftraggebers.
B) Allgemeine Grundsätze der Leistungserbringung
Der Auftraggeber gibt die Aufgabenstellung der Einzelverträge vor. Spielraumdesign darf ablehnen, soweit die Erfüllung der gemachten Vorgaben nicht zumutbar ist bzw. solange keine ausreichenden Kapazitäten verfügbar sind.
Spielraumdesign wird bei der jeweiligen Aufgabenerfüllung die Vorgaben des Auftraggebers beachten und die Leistungen nach den jeweils gültigen Regeln der Informationsverarbeitung erbringen. Spielraumdesign wird sich bemühen, unter Ausnutzung ihrer Erfahrung und Kenntnisse das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.
Die Vertragspartner stimmen darin überein, dass nach dem Stand der Technik Fehler auch bei sorgfältiger Dienstleistung nicht ausgeschlossen werden können, Prognosen über Zeit und Aufwand bei EDV-Projekten schwierig sind.
Über die Gespräche zur Präzisierung oder Veränderung vertraglicher Gegebenheiten, insbesondere des Vertragsgegenstandes, kann Spielraumdesign Gesprächsnotizen fertigen. Die Notizen werden beiderseits verbindlich, wenn Spielraumdesign sie dem Auftraggeber überlässt und dieser nicht binnen 10 Tagen schriftlich Gegenvorstellungen darlegt.
Spielraumdesign behält sich die Möglichkeit vor, jederzeit einen Mitarbeiter durch einen anderen Mitarbeiter mit gleicher fachlicher Qualifikation zu ersetzen. Spielraumdesign kann auch Subunternehmer zur Auftragserfüllung einsetzen.
C) Leistungsfeststellung
Der Auftraggeber wird Spielraumdesign unverzüglich nach Lieferung oder Leistung schriftlich mitteilen, ob Lieferungen / Leistungen vollständig oder mangelfrei erfolgt sind. Die Erklärung darf nur wegen wesentlicher oder nicht nachbesserungsfähiger Mängel verweigert werden.
Falls der Auftraggeber binnen 4 Wochen keine Erklärung abgibt, gilt dieses als rügelose Annahme / Abnahme.
Spielraumdesign kann verlangen, dass in Bezug auf Lieferungen oder Leistungen, die entweder in gesonderten Verträgen erfasst oder isoliert nutzbar sind, isolierte Leistungsfeststellungen durchgeführt werden.
D) Vergütung
Alle Leistungen werden nach Aufwand gemäß der jeweilig gültigen Preisliste monatlich in Rechnung gestellt. Die Abrechnung erfolgt unter Vorlage der bei Spielraumdesign üblichen Tätigkeitsnachweise. Der Auftraggeber kann den dort getroffenen Festlegungen nur binnen zwei Wochen schriftlich widersprechen.
E) Urheberrecht
Das umfassende Urheberrecht mit allen Befugnissen an allen im Rahmen der Vertragsanbahnung und -abwicklung erarbeiteten Konzepten, Methoden, Arbeitsergebnissen und sonstigen im Rahmen des jeweiligen Auftrags erstellten Unterlagen steht ausschließlich Spielraumdesign zu, auch soweit diese durch die Mitarbeit oder Vorgaben des Auftraggebers entstanden sind. Dieses gilt auch für überlassene bzw. für den Auftraggeber erstellte Softwaresysteme einschließlich Dokumentation.
Der Auftraggeber erhält das unbefristete, nicht ausschließliche Recht, die Software- und Organisationslösungen im vereinbarten Umfang zu nutzen.
Der Auftraggeber stimmt der Aufnahme in die Referenzkundenliste von Spielraumdesign zu.
F) Gewährleistung
Spielraumdesign leistet Gewähr dafür, dass die zu erbringenden Leistungen vertragsgemäß ausgeführt werden.
Spielraumdesign kann in erster Linie durch Nachbesserung Gewähr leisten.
Falls die Nachbesserung - ggf. nach mehreren Versuchen - fehlschlägt, hat der Auftraggeber das Recht, unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung herabzusetzen oder den Vertrag rückgängig zu machen bzw. fristlos zu kündigen.
Für den Schadensersatz gilt das zur Haftung Ausgeführte. Andere Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen. Aufwendungen für eine Mängelbeseitigung durch Dritte sowie Vertragskosten schuldet Spielraumdesign nicht.
Insbesondere für von Spielraumdesign allein verantwortlich realisierte individuelle Informatiklösungen wird der Auftraggeber auftretende Fehler unverzüglich in nachvollziehbarer Form unter Angabe der für die Fehlerbeseitigung zweckdienlichen Informationen melden, auf Wunsch von Spielraumdesign schriftlich. Der Auftraggeber übernimmt insoweit eine Rügepflicht gem. ß 377, ß 378 HGB.
Die Dringlichkeit der Fehlerbeseitigung richtet sich nach dem Grad der Betriebshinderung. Der Auftraggeber wird Spielraumdesign in erforderlichem Umfang bei der Fehlerbeseitigung unterstützen. Soweit Nutzungsbeschränkungen durch einen Eingriff des Auftraggebers, unsachgemäße Bedienung oder die Systemumgebung entstanden sind, erlischt die Gewährleistung, solange und soweit der Auftraggeber nicht nachweist, dass diese für das Auftreten des Fehlers nicht ursächlich sind.
Die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers erlöschen weiterhin, wenn der Fehler nicht innerhalb 6 Monaten ab Installation der Software gerügt wurde. Leistungen, die Spielraumdesign erbringt und für die sich keine Gewährleistungspflicht herausstellt, werden gemäß der jeweiligen Einzelvereinbarung in Rechnung gestellt
G) Rechte Dritter an Software
Spielraumdesign gewährleistet, dass der Übertragung von Rechten gemäß diesem Vertrag keine Rechte Dritter entgegenstehen. Andernfalls kann der Auftraggeber, sofern Spielraumdesign dem Auftraggeber nicht nach Ausschlussfrist das rechtlich uneingeschränkte Nutzungsrecht verschaffen kann, den Vertrag rückgängig machen bzw. außerordentlich kündigen. Für Schadensersatz gilt das zur Haftung Ausgeführte.
Behauptet ein Dritter gegenüber dem Auftraggeber entgegenstehende Rechte, wird der Auftraggeber Spielraumdesign unverzüglich schriftlich und umfassend informieren. Spielraumdesign wird den Auftraggeber bei der Abwehr solcher Ansprüche unterstützen bzw. mit Einverständnis des Auftraggebers, diese - soweit zulässig - auf eigene Kosten abwehren.
Linux Software, die zum Einsatz kommt unterliegt der GNU (General Public License).
H) Vertrag / Laufzeit / Kündigung
Ein abzuschließender Rahmenvertrag tritt mit Unterzeichnung in Kraft und ist zunächst auf die Dauer von 12 Monaten befristet. Nach Ablauf dieser Frist verlängert er sich um jeweils 12 Monate, wenn er von keiner der Vertragsparteien mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende der jeweiligen Laufzeit gekündigt wird.
Die abgerufenen Einzelaufträge können von beiden Seiten nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Der in diesen Einzelaufträgen definierte Ressourcenbedarf hat planerischen Charakter. Eine Abnahmepflicht besteht, sofern nicht anders vereinbart, nicht.
Die Kündigung bedarf der Schriftform.
15. Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen eines Vertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.
Sollten Teile eines Vertrages unwirksam oder nichtig sein, werden die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich insoweit, die unwirksamen oder nichtigen Teile durch wirtschaftlich gleichwertige, rechtsbeständige Bestimmung zu ersetzen.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Gerichtsstand ist Cottbus.
Stand: Februar 2008